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Carport, Garage oder Gartenhaus: Was muss man vor dem Bau rechtlich beachten?

Ein Carport ist schnell gebaut, aber haben Sie auch rechtlich alles beachtet?
Foto: Fotolia

Wer bei uns privat Trapezbleche oder Wellbleche kauft, möchte meistens etwas auf sein Grundstück bauen, wie einen Carport. Bei solchen Vorhaben sollte man aber im Vorfeld die Bestimmungen im öffentlichen Baurecht abklären und sich zum Beispiel darüber informieren, welche Abstände man zum Nachbargrundstück einhalten sollte. Wir von Nordbleche geben Tipps, damit ihr Bauvorhaben keine Probleme macht oder gar einen Nachbarschaftsstreit verursacht.

Baurecht der Bundesländer unbedingt beachten

Nehmen wir mal an, Sie möchten ein Carport bauen. Ein Carport wird, als überdachter Stellplatz, im öffentlichen Baurecht wie eine Garage betrachtet. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Grundsätzlich kann man sagen, dass ein Carport eine bauliche Anlage darstellt, die im öffentlichen Baurecht immer genehmigungspflichtig ist. Die Landesbauordnungen stellen Orientierungen auf, denen Sie entnehmen können, ob für einen Carport ein Bauantrag gestellt werden muss.

Streit mit dem Nachbarn vermeiden

Bevor es aber überhaupt dazu kommt, empfehlen wir, unabhängig von der rechtlichen Lage, bauliche Veränderungen auf dem Grundstück immer schon im Vorwege mit den angrenzenden Nachbarn zu besprechen, um mögliche Probleme frühzeitig zu lösen.

Denn auch Ihr Nachbar hat eigene Rechte, die er geltend machen kann. Bevor es deshalb zu Auseinandersetzungen kommt, sollten Sie sich über seine und Ihre Rechte informieren.

In der Regel dürfen Garagen, Gartenhäuser oder Carports in Deutschland grenznah ohne die Genehmigung von Nachbarn errichtet werden, wenn sie eine Länge von 9 Metern und eine Höhe von 3 Metern nicht überschreiten. Sollte dies doch der Fall sein, muss eine schriftliche Genehmigung vom Eigentümer des Nachbargrundstücks eingeholt werden. Diese Genehmigung ist nicht überall formlos möglich, sondern muss je nach Bundesland auch beurkundet und im sogenannten „Baulastenverzeichnis“ eingetragen werden.

Auf der sicheren Seite: Im Bauamt nachfragen

Auch, wenn Ihr Bauvorhaben aufgrund seines Formats keiner Lizenz bedarf, ist die Aufstellung nicht automatisch zulässig. Es sind trotzdem weitere Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, Bauordnung und des Bebauungsplans, wie etwa die zulässige bebaubare Fläche des Grundstücks, Grenzabstände, Grenzbebauung, Baufluchten und weitere Aspekte zu berücksichtigen und einzuhalten. Das klingt jetzt erstmal nach viel Aufwand – aber fragen Sie einfach im Vorfeld beim zuständigen Bauamt nach. Dort kann man Ihnen auch bei Fragen rund um den Antrag und bei Sonderfällen weiterhelfen.

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